Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Proplast Fahrzeugbeleuchtung GmbH, Stand 01.11.2014

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Die Firma Proplast Fahrzeugbeleuchtung GmbH (im Folgenden: „Proplast“) führt Bestellungen von Kunden auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen aus.

(2) Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, also alle natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sind Bestimmungen dieser AGB auch im Ausland gültig, so finden diese bei ausländischen Kunden uneingeschränkt Anwendung.

(3) Lieferungen, Leistungen und Angebote von Proplast erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Proplast und dem Kunden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Dienstleistung gelten diese Bedingungen vom Kunden als angenommen.

(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen Proplast und dem Kunden zwecks Ausführung von Verträgen getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

(5) Daten des Kunden erhebt Proplast nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.

(6) Anderslautende Bedingungen, auch solche des Kunden, verpflichten uns nur, falls diese ausdrücklich und schriftlich von uns anerkannt sind.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss – Konstruktionsänderungen – Angebotsunterlagen

(1) Angebote von Proplast sind stets freibleibend und unverbindlich. Angebote und sämtliche Bestellungen des Kunden sind für Proplast nur verbindlich, soweit Proplast sie schriftlich oder fernschriftlich (Fax oder E-Mail) bestätigt oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommt. Eine Auftragsbestätigung kann auch in Form einer Rechnung erfolgen.

(2) Die in den Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Angeboten, Auftragsbestätigungen und sonstigen Verkaufsunterlagen von Proplast enthaltenen produktbeschreibenden Angaben wie z.B. Hinweise, Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen, Maße, Gewichts-, Verbrauchs- und sonstige Leistungsdaten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich mit Proplast vereinbart wird.

(3) Die Mitarbeiter, Verkaufsangestellten und Vertreter von Proplast sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

(4) Änderungen in Konstruktion und Ausführung der von Proplast vertriebenen Produkte, welche auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, behält sich Proplast bis zur Auslieferung vor, sofern die Ware hierdurch nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Proplast ist nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

(5) An Katalogen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behält sich Proplast die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Proplast.

§ 3 Preise

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung von Proplast nichts anderes ergibt, verstehen sich die Preise ab Lager in Rosbach, in Euro, ausschließlich Verpackung, Porto und Transportkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt (siehe § 4); eventuell erforderliche Versicherungen oder sonstige Nebenleistungen werden ebenfalls gesondert berechnet. Hinzu kommt jeweils die am Tage der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe. Bei Lieferungen ins Ausland anfallende Zölle und Zollbehandlungskosten trägt der Kunde.

(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und einem vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate, so behält sich Proplast außerdem auch nach Vertragsschluss bis zur Lieferung das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern. Treten in diesem Zeitraum nicht konkret bestimmte und vorhersehbare Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, aufgrund Lohnerhöhungen der Mitarbeiter von Proplast oder Materialpreisänderungen, Importabgaben oder Steuern ein und geht damit eine wesentliche Änderung der Kalkulation von Proplast und daraus resultierend eine Erhöhung oder Verminderung der Preise von mindestens 10 % einher, behält sich Proplast vor, seine Preise angemessen zu ändern. Die Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen wird Proplast dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Ein Rücktrittsrecht wird für den Fall gewährt, in dem die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Auslieferung nicht unerheblich übersteigt (Preisüberschreitungen, die den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten übertreffen).

(3) Für Bestellungen im Wert unter einem Nettobetrag von 50,00 € berechnet Proplast einen Mindermengenzuschlag von 10,00 €, wenn der Versand ausdrücklich gewünscht wird.

(4) Für die Berechnung sind alleine die von uns bei Abgang ermittelten Mengen, Gewichts- oder Stückzahlen maßgebend.

§ 4 Versand, Gefahrübergang-, Transport- und Verpackungskosten

(1) Die Auswahl des Transportweges und -mittels erfolgt nach der freien Wahl von Proplast. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Kunde trägt auch dann das Transportrisiko, wenn die Versandkosten ausnahmsweise von Proplast getragen werden. Als Nachweis einwandfreier Verpackung genügt die unbeanstandete Annahme der Ware durch den Spediteur oder Frachtführer.

(2) Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges der veräußerten Ware geht auf den Kunden über, sobald die Sendung von Proplast an den, den Transport ausführenden Spediteur oder Frachtführer, die Post oder von dieser beauftragte Unternehmen, einen sonstigen Paketdienst oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person übergeben worden ist, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers. Ist die Ware versandbereit und die Versandbereitschaft dem Kunden angezeigt worden, verzögert sich die Versendung oder die Abnahme jedoch aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(3) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller, unbeschadet der Rechte aus § 6, entgegenzunehmen.

§ 5 Lieferzeit – Lieferverzögerung – Teillieferung

(1) Liefertermine oder Lieferfristen ergeben sich aus den Vereinbarungen zwischen Proplast und dem Kunden. Ihre Einhaltung durch Proplast setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen Proplast und dem Kunden geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. (Hierzu gehören z.B. die Beibringung etwa erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Voraus- oder Anzahlung). Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, wenn Proplast die Lieferverzögerung zu vertreten hat.

(2) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt, dass Proplast von seinen Vorlieferanten richtig und rechtzeitig selbst beliefert worden ist. Dies gilt nicht, soweit Proplast die Nichtlieferung selbst zu vertreten haben. Der Kunde wird im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung alsbald informiert.

(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Proplast berechtigt, Ersatz für den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Kunden über.

(5) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von unvorhersehbaren Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches von Proplast liegen und die Proplast die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat Proplast auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Dies gilt auch wenn solche Ereignisse bei einem Lieferanten oder deren Unterlieferanten von Proplast eintreten. Als Beispiele solcher Hindernisse seien genannt: Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Naturkatastrophen, Krieg, usw.. In diesen Fällen ist Proplast berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Proplast wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

(6) Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn Proplast die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Sofern Proplast zumutbare Teillieferungen erbringt, hat der Kunde darüber hinaus das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Gleiches gilt bei Unvermögen von Proplast. Im Übrigen richten sich die Rechte des Kunden nach § 9 dieser Geschäftsbedingungen (§ 9 Haftungsbeschränkungen).

(7) Setzt der Kunde Proplast – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit der Leistung von Proplast eine angemessene Frist zur Erbringung derselben und wird diese Frist von Proplast nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung bzw. von Verzugsschäden durch den Kunden richtet sich ausschließlich nach § 9 dieser Geschäftsbedingungen (§ 9 Haftungsbeschränkungen).

§ 6 Rechte des Kunden bei Mängeln

(1) Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferungen durch Proplast leistet Proplast unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich der Regelungen in § 9 – Gewähr gemäß den nachfolgenden Regelungen.

(2) Alle Artikel und Produkte, die in einer Rechnung oder Auftragsbestätigung von Proplast mit einem Einzelpreis gesondert aufgeführt sind, gelten als eigenständige Sache, auf die etwaige Gewährleistungsrechte gesonderte Anwendung finden.

(3) Proplast haftet nicht für natürliche Abnutzung. Werden die Waren von Proplast einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung zugeführt, werden die Waren fehlerhaft oder nachlässig behandelt, werden insbesondere die von Proplast vorgegebenen Gebrauchs- Betriebs-, Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, welche nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Waren, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung von Proplast, dass erst einer der vorstehend genannten Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

(4) Soweit ein Mangel an Waren von Proplast vorliegt, ist Proplast nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung (= Nachbesserung), zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache (= Ersatzlieferung), oder zur Gutschrift berechtigt.

(5) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Wenn sich Proplast auf Verhandlungen über eine Beanstandung einlässt, stellt dies keinesfalls einen Verzicht auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge dar.

(6) Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Weitere Ansprüche des Kunden bestimmen sich nach § 9 dieser Geschäftsbedingungen.

(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche (Gewährleistungsanspruch) gegen Proplast beträgt 12 Monate ab Lieferung der Waren.

(8) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

(9) Ansprüche wegen Mängeln gegen Proplast stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Proplast (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden behält sich Proplast das Eigentum an der Kaufsache (Vorbehaltsware) vor. Soweit Proplast mit dem Kunden Bezahlung des Kaufpreises aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbart, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des von Proplast akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei Proplast. Nehmen wir Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, besteht unser Eigentumsvorbehalt solange fort, bis fest steht, dass wir aus diesem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können.
Auf Grund der abgetretenen Forderungen beim Kunden eingehende Wechsel werden hiermit an uns abgetreten und indossiert. Der Kunde verwahrt die indossierten Wechsel für uns.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder Sicherungsabtretungen sind unzulässig.
Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen und Beschlagnahme, hat der Kunde Proplast unverzüglich zu benachrichtigen. Der Dritte ist unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von Proplast hinzuweisen. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) gegen seinen eigenen Abnehmer oder Dritte (z.B. Versicherungen, Schädiger) tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung aus dem Kaufvertrag an Proplast ab. Proplast nimmt diese Abtretung hiermit an. Dies gilt auch dann, wenn die Kaufsache verarbeitet und dann weiterverkauft wird. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen gegen seinen Abnehmer bzw. einen Dritten auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Proplast, diese Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Proplast verpflichtet sich jedoch, diese Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Proplast gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere auch kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Sollte jedoch einer der vorstehenden Fälle eintreten, so kann Proplast verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, ihm alle zum Einzug der abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben macht, ihm die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (bzw. dem Dritten) die Abtretung mitteilt. Der Kunde ist in diesem Fall insbesondere verpflichtet, Proplast den Namen und die Adresse des Schuldners (bzw. des Dritten) sowie die Höhe seiner Forderungen nebst dem diesbezüglichen genauen Rechtsgrund mitzuteilen.

(4) Eine etwaige Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets im Namen und im Auftrag von Proplast vorgenommen, jedoch ohne, dass für Proplast hieraus irgendwelche Verpflichtungen entstehen. Wird die Ware Proplast mit anderen, Proplast nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden, so erwirbt Proplast das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.

(5) Erfolgt die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung in der Art, dass der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde Proplast im Verhältnis des Wertes (Faktura-Endbetrag einschl. MwSt.) der von Proplast verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für Proplast verwahrt.

(6) Wird die Ware von Proplast zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware von Proplast (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer).

(7) Proplast verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von Proplast die zu sichernden Forderungen von Proplast (soweit diese noch nicht beglichen sind) um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Proplast.

(8) Der Kunde hat Proplast über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, insb. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen von Proplast unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und Proplast die für eine Intervention bzw. Vollstreckungsgegenklage erforderlichen Unterlagen und Informationen zu übergeben. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Proplast die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

(9) Für den Fall vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung, oder wenn erkennbar wird, dass die Zahlungsansprüche von Proplast durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, insbesondere bei Scheckprotesten oder wenn über das Vermögen des Kunden ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt werden sollte, erlischt die Ermächtigung des Kunden zur Verfügung über die Vorbehaltsware von Proplast und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Ferner ist Proplast in diesem Fall berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes auch ohne Fristsetzung nach § 323 BGB zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch Proplast liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde ist in diesen Fällen verpflichtet, die Vorbehaltsware herauszugeben. Proplast ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

§ 8 Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto fällig oder innerhalb von 30 Tagen netto zu bezahlen.
Stehen noch andere Rechnungen des Bestellers offen, wir kein Skonto gewährt. Wechsel und Schecks werden nur mit unserer Zustimmung in Zahlung genommen gelten nicht als Barzahlung, wobei Diskont, Wechselspesen und Einzugsspesen zu Lasten des Käufers gehen.

(2) Proplast ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Proplast wird den Kunden in diesem Fall über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Proplast berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Proplast über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(4) Im Falle des Zahlungsverzuges behält sich Proplast das Recht vor, Warenlieferungen und sonstige Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung ihrer offenen Forderungen zurückzubehalten.

(5) Ratenzahlungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung durch Proplast und sind nur gegen einen jeweils zu vereinbarenden Teilzahlungszuschlag (Zinsen und Kosten) möglich. In jedem Falle einer Ratenzahlungsgewährung durch Proplast wird der jeweils noch offen stehende Betrag sofort und vollständig zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit der Zahlung einer Rate mehr als 14 Tage in Rückstand gerät.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Proplast anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrags stehen dem Kunden nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.

§ 9 Haftungsbeschränkungen

(1) Schadensersatzansprüche gegen Proplast sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen sowie einschließlich Schadensersatzansprüchen wegen vor- und nachvertraglicher Verpflichtungen als auch wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ausgeschlossen, soweit von Proplast nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

(2) Für vertragstypische Schäden, die dem Kunden infolge einer von Proplast verübten wesentlichen Vertragspflichtverletzung entstanden sind, haften wir auch dann, wenn uns lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(3)Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sein denn, ein von Proplast garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.

(4) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von Proplast entstanden sind sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Proplast.

§ 10 Leistungsvorbehalt

Wenn in den Vermögensverhältnissen des Kunden nach Vertragsabschluss eine erhebliche Verschlechterung bekannt wird, die die Forderungen von Proplast gefährdet erscheinen lässt, insbesondere wenn der Käufer fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht sofort bezahlt, ist Proplast berechtigt, die Erfüllung der von Proplast noch geschuldeten Leistungen zu verweigern.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und sämtliche Verträge zwischen Proplast und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des internationalen Kollisionsrecht mit Ausnahme zwingender Schutzvorschriften des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Erfüllungsort für die Lieferung ist die Versandstätte, für alle obigen Rechte und Pflichten die Betriebstätte.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Bad Homburg v.d.H. oder der Sitz des Käufers.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Gewährleistungsbedingungen der Firma Proplast Fahrzeugbeleuchtung GmbH